BR nicht zur Wahl einladen (Wahlen)

Hotte, Stuttgart, Friday, 05.10.2018, 15:08 (vor 2030 Tagen) @ Cebulon

Und wie kommt die BIH zu dieser Aussage?


Hallo Moni, BIH orientiert sich wohl an Recht und Gesetz mit ihrem NEIN, und dazu gehört nun mal bekanntlich die Rechtsprechung, die ebenfalls klar verneint. Bei den sb Richtern wird das ohnehin ausdrücklich akzeptiert für deren getrennte SBV-Gruppenwahl nach § 177 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.

Ist es eben keine geeignete Weise.


Alles nur Blümchen am Wegesrand, in die Du Dich da verbeißt: Nochmals über den Tellerrand oder einfach mal fünf Paragraphen weiter nach hinten geschaut: Warum sollte etwas beim richterlichen Personal etwa eines Arbeitsgerichts rechtens sein (schriftlich) laut § 24, bei den übrigen Bediensteten dieses ArbG aber UNRECHT laut § 19? Wenn die sb Richter ihre SBV wählen, dann ist schriftliche Ladung (möglich) laut Wahlordnung, wenn aber deren Schreibkräfte ihre SBV am selben Tag wählen, dann soll eine schriftliche Ladung nicht ausreichend sein, sondern nur Ladungsaushang im Schaukasten?

Wo ist da die innere Logik !? Das wäre reiner Wertungswiderspruch. Das kapiert keiner, oder etwa Du? Was ist denn mit den Richtern, die sich nicht outen? Interessiert Dich das nur bei den sb Beschäftigten und nicht bei den sb Richtern? Auf diese Kernfrage bist Du erneut überhaupt nicht eingegangen, sondern lenkst wunderbar ab mit der Offenbarung, so als würde sich diese Frage nicht stellen. Finde ich jetzt nicht so schön von Dir, dass Du das einfach ausblendest und so locker darüber hinweggehst. Dies wäre dann mit zweierlei Maß gemessen entgegen der Wahlordnung :-) :-) :-)

Dass dennoch ausgehängt werden sollte schon zu Beweiszwecken, wie die BIH empfiehlt, aber auch mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung evt. zu erhöhen, das ist eine ganz andere praktische Frage...

Gruß,
Cebulon

Hey,
jetzt fängst du aber an mit Nebelkerzen zur Ablenkung zu werfen.
Die Wahlordnung unterscheidet sehr deutlich zwischen den Wahlen der beiden Gruppen. Das kannst du schon allein an der Ausschlussfrist ( einmal 8 Wochen, einmal 3 Wochen) erkennen.
Fakt ist aber in beiden Fällen sind alle Wahlberechtigte einzuladen.
Auch ein Richter, der sich nicht outet, ist als Wahlberechtigter einzuladen.
Geschieht dies nicht liegt ja wohl eindeutig ein massiver Verstoß gegen die Wahlordnung vor. Nach meiner (unmassgeblichen) Ansicht führt dies zur Ungüktigkeit der Wahl.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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