3G Regel bei Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 05.10.2021, 15:41 (vor 1842 Tagen) @ Randolf T

Hallo Randolf T

Zudem werde ich genötigt, als Ungeimpfter, ständig die Teststationen aufzusuchen, ab dem 11. Oktober sogar kostenpflichtig, um meinem Ehrenamt nachgehen zu können. Ich fühle mich dadurch diskriminiert und ins Abseits gestellt.

Würden Arbeitgeber darauf bestehen, dass sich der Arbeitnehmer “auf eigene Kosten testet” und wären Sie ohne eine entsprechende Testung nicht bereit, Arbeitnehmer zu beschäftigen (ohne dass es eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Testpflicht gibt) können sie uU in Annahmeverzug geraten und müssten trotzdem den Lohn zahlen (§ 615 BGB.)

In NRW heißt es zwar, der Arbeitgeber möge sich bei Verstößen an das Ordnungsamt wenden (Sanktionen nach der Verordnung : Bußgelder)

Es gibt hier aber noch keine Urteile. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass eine Verweigerung auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung, Kündigung o.ä. haben könnte

Das ich nicht geimpft bin, ist meine persönliche Entscheidung, <

Wenn der AG einen isolierten Arbeitsplatz anbieten kann, nicht muss, kann man das so machen.

Der Satz "Testungen ohne Symptome halte ich für falsch." erinnert mich persönlich an die 80ger Jahre und der Umgang mit dem Thema AIDS.

Wie soll ich mich nach Eurer Meinung verhalten? Ich fühle mich sehr unwohl in meiner Haut, ausgegrenzt und in die Ecke gedrängt.....schlicht als ungeimpftes Schmuddelkind mittlerweile.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung §4: Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Warum auch nicht,

Der Arbeitgeber kann bei der Regulierung im Betrieb den Impfstatus der Beschäftigten berücksichtigen, wenn ihm dieser - aus welchen Gründen auch immer - bekannt ist.

Ein diesbzgl. Fragerecht hat er nicht. Dieses wird über eine Änderung des IfSG, nur für bestimmte Berufsgruppen eingeführt. Es handelt sich um Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Darüber hinaus besteht bereits ein Fragerecht in Krankenhäusern und Arztpraxen.

Stellt der AG also diese Frage, dann muss der AN nicht wahrheitsgemäß antworten, wenn er nicht zur o.g. Gruppe gehört. Das verhält sich wie die Frage nach der Behinderung, wenn diese für den Job nicht relevant ist.

Dafür gibt es ja die gute 3G Regelung, damit u. a. der Behinderte, der sich nicht impfen lassen kann, nicht ausgegrenzt und in die Ecke gedrängt wird. Warum sollte dieser Mensch sich auch äußern müssen, um sein Persönlichkeitsrecht wahrnehmen zu können?

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Liebe Grüße

sbv-nl-west

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