Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 14.06.2019, 18:36 (vor 1778 Tagen) @ HSBV FM S-H

Hier geht es um den Interessenskonflikt

Hallo, ist „nur“ Sollvorschrift, dass Gleichstellungsbeauftragte keiner Personalvertretung angehören „soll“ nach § 18 Abs. 2 GstG SH, also nicht zwingend. Ist nicht einheitlich geregelt: Beim Bund und einigen Ländern ist das zwingend ausgeschlossen, in SchleswigHolstein „nur“ Sollvorschrift, und etwa ein halbes Dutzend Länder sehen keinen Interessenkonflikt bzw. keinen Regelungsbedarf - somit folglich dort SBV-Wählbarkeit nicht ausgeschlossen, da ungeregelt bzw. kein Ausschluss im Landesrecht dieser Länder.

Die Dozentin der Grundschulung empfahl den Teilnehmern/innen, sich für ein Amt zu entscheiden.

Diese Dozentin kann zwar unverbindlich empfehlen - mehr aber auch nicht! Jedenfalls ist es so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen eine wahlrechtliche Soll-Vorschrift grundsätzlich nicht einmal Wahlanfechtung rechtfertigen würde nach ständiger Rechtsprechung und Kommentaren.

Das war bei der Wahl niemandem aufgefallen.

Und was wäre, wenn das „aufgefallen“ wäre? Niemand wäre m.E. berechtigt, den korrekten Wahlvorschlag für die passiv Wahlberechtigte abzulehnen. Es hätte auch nicht zu Bedingung gemacht werden können, dass Sie vor ihrer Kandidatur für die SBV als stellv. Gleichstellungsbeauftragte zurücktritt.

Wenn sich jetzt bei den anstehenden Neuwahlen keine Person bereit erklärt, diesen Posten zu übernehmen, wer ist denn im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson zuständig?

Niemand, auch nicht SBV-Stufe. Gemeint hier aber wohl „Nachwahl“ statt „Neuwahl“, sofern Stelli ihr SBV-Mandat niederlegen sollte?

Gruß,
Cebulon

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