Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 22:18 (vor 1769 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

die Einschränkung, dass eine Soll-Vorschrift auch außerhalb von Behördne das Handeln für einen Regelfall vorschreibt, ergibt für mich ganz klar, dass die Abweichung vom Regelfall begründbar sein muss:

Hier noch einmal aus Rechtslexikon.net

"nennt man eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt "

Der Regelfall ist damit eindeutig durch die Soll-Vprschrift geregelt, es sind aber Ausnahmen möglich.

Ansonsten hätte der Gesetzgeber, wenn man keine solchen Regelungen mit Ausnahmemöglichkeit benötigen würde, es auch bei kann- und Muss-Vorschriften belassen können.

Liebe Grüße

Hendrik

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