Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)
Hallo Cebulon,
hier die Gesetzesvorschrift aus dem BGleiG
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
§ 20 Bestellung
(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal- noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
und nun bin ich wieder am Anfang meiner Frage
VG Oliver