Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 14.06.2019, 19:49 (vor 1776 Tagen) @ HSBV FM S-H

In meinem Ressort und der Justiz, aus der die Dozentin der Grundschulung kam, ist klar geregelt: GB ist nur GB und nichts anderes.

Hallo Oliver, was auch immer nun diese Ressort-Minister geregelt haben, womöglich am Gesetz vorbei? Es gilt hier das Landesgesetz, und dieses können natürlich einzelne Minister mit ihrem juristischem „Gefolge“ nicht verbindlich durch Erlass ändern, weil ja klarer Vorrang des Gesetzes. Eine wahlrechtliche Pflicht zur Niederlegung des Mandats sehe ich nicht, zumal dann, wenn hier fraglich ist, ob sich überhaupt ein geeigneter Kandidat für eine SBV-Nachwahl findet. Angreifbar ist diese SBV-Wahl schon deshalb nicht, da klar passives Wahlrecht nach § 177 Absatz 3 Satz 2 SGB IX. Auch besteht keinerlei Pflicht zur Begründung, wenn sie beide „Mandate“ behält (das eine durch bloße Bestellung, das andere durch Wahl). Jedenfalls ist es so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen eine wahlrechtliche Soll-Vorschrift i.d.R. nicht eine Wahlanfechtung rechtfertigen würde. Denn Soll-Vorschriften sind vom Gesetzgeber erkennbar mit geringerer Verbindlichkeit auf der Rechtsfolgenseite ausgestaltet als zwingende Vorschriften, so die ständige Rechtsprechung.

Etwas anderes mag für Gleichstellungsbeauftragte bei Bundesbehörden und in einzelnen Ländern gelten, nicht aber für Gleichstellungsbeauftragte nach § 12 MBG SH, wonach diese für den Personalrat wählbar sind.

Gruß,
Cebulon

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