Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Cebulon, Saturday, 15.06.2019, 22:07 (vor 1770 Tagen) @ Hendrik1

Ja, gebundenes Behördenermessen dieser Dienststellenleitung für Bestellung. Das bestreitet ja auch niemand, oder? Aber m.E. kein gebundenes Ermessen einer bereits bestellten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, wenn diese für Personalrat und/oder SBV kandidieren will. Die Rechtsfrage, ob ein Wahlvorstand befugt und verpflichtet wäre, solche Kandidaturen abzulehnen, wenn aus seiner Sicht kein Ausnahmefall vorliegt im Sinne des § 18 Absatz 2 GstG SH, stellt sich hier ohnehin nicht, weil Anfechtungsfrist für SBV-Wahl wohl längst abgelaufen. Unabhängig davon dürfte ihr absolut niemand eine solche Kandidatur verwehren, weil das m.E. glatte Wahlbehinderung wäre laut dem § 177 Abs. 3 SGB IX. Allenfalls könnte die Dienststellenleitung ihre Bestellung aufheben nach § 18 Abs. 5 GstG SH - dieses aber nur „im Einverständnis mit der Gleichstellungsbeauftragten“.

laut Rechtslexikon.net bedeutet eine Soll Vorschrift:

Rechtslexikon hin oder her: Es ist nun mal so, dass ein mal rein hypothetisch unterstellter Verstoß gegen wahlrechtliche Soll-Vorschrift grundsätzlich nicht mal eine Wahlanfechtung rechtfertigen würde, sagt vorherrschende Meinung. Die ganze Diskussion zum allg. Verwaltungsrecht führt hier m.E. zu nichts.

Gruß,
Cebulon

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