Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 12:35 (vor 1777 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

die Vertreterin muss sich nicht zwingend entscheiden, aber es muss dehr gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift des § 18 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Hedwig Holzbein abzuweichen.

Hier steht:

§ 18, 2:
Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

§ 18,7:
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.

Da auch die SBV mit Personalangelegenheiten betraut ist, muss es gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift abzuweichen, beispielsweise, dass keine andere Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte und/oder Stellie zur Verfügung stand und diese auch nur in Vertretung tätig wird, die Dienststelle zu klein ist, um beide Ämter gtrennt zu besetzen o.ä. Gleichzeitig in beiden Ämtern als Vetrtetung im Amt zu sein, halte ich nach der Vorschrift für problematisch.

Liebe Grüße

Hendrik

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