Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 15.06.2019, 12:50 (vor 1749 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

die Vertreterin muss sich nicht zwingend entscheiden, aber es muss sehr gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift des § 18 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Hedwig Holzbein abzuweichen.

Hier steht:

§ 18, 2:
Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

§ 18,7:
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.

Da auch die SBV mit Personalangelegenheiten betraut ist, muss es gute Gründe geben, um von der Sollvorschrift abzuweichen, beispielsweise, dass keine andere Kandidatin als Stellie zur Gleichstellungsbeauftragte und/oder SBV zur Verfügung stand und diese auch nur in Vertretung tätig wird, die Dienststelle zu klein ist, um beide Ämter getrennt zu besetzen o.ä. Gleichzeitig in beiden Ämtern als Vetrtetung im Amt zu sein, halte ich nach der Vorschrift für problematisch.


Zur Erläuterung, warum ich die Sachlage kritisch sehe:
Gleichstellungsbeauftragte und SBV können an Vorstellungesprächen teilnehmen. Für wen sollte sich diese Person einsetzen, für eine nichtschwerbehinderte Frau oder für einen schwerbehinderten Mann, wenn sich beide auf die identische Stelle bewerben?

Oder eine nichtschwerbehinderte Frau beschwert sich bei der Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten über den schwerbehinderten Vorgesetzten, wie sollte sie sich da verhalten .....

es gibt großes Konfliktpotental mit der Doppelbesetzung, daher sollte sie mindestens nicht gelichzeitig in beiden Ämtern aktiv sein.


Liebe Grüße

Hendrik

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