Rücktritt Stellvertreter/in (Stellvertreter/in)
hier die Gesetzesvorschrift aus dem BGleiG
Hallo Oliver, dieses Gesetz gilt allein für den Bund nach § 2 und § 3 BGleiG (Anwendungsbereich), aber nicht für Landesbehörden in Schleswig-Holstein. Daher gilt hier natürlich auch nicht der allgemeine Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Aus Bundesrecht kann folglich für‘s Landesrecht nichts abgeleitet werden.
Gruß,
Cebulon