Prävention in der Wartezeit? (AGG)

spid, Friday, 29.03.2024, 17:48 (vor 31 Tagen) @ Cebulon

Nach § 75 Abs. 4 und 5 HPVG n.F. ist der Personalrat „vor Kündigungen während der Probezeit“ zwingend anzuhören. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der „Personalrat nicht beteiligt“ worden ist. Es ist daher unbedingt Akteneinsicht geboten – da sich dort die genaue Begründung der Maßnahme finden sollte im Anhörungsschreiben.

Wann ist denn der taktisch beste Zeitpunkt bzgl. Akteneinsicht?

Sie erhielt am 28.3. die Kündigung zum 30.4. Sie hatte sechs Wochen Probezeit und zwei Wochen Kündigungsfrist. Man hätte ihr also erst am 11.4. zum 30.4. kündigen müssen. Sie hat da Angst, dass wenn sie gleich nächsten Dienstag auf der Matte steht, un Akteneinsicht zu erhalten oder dies vorher noch ankündigt und fragt, wann sie in ihre PA schauen darf, dass der AG da evtl. noch was nachholt und vllt noch eine neue Kündigung erteilt. Vllt erst am 15.4. in die PA schauen? Bis zum 18.3. hätte sie Zeit für eine Kündigungsschutzklage, im Zuge dessen dann ja eh alles offengelegt werden muss. Oder wäre es dann für die Akteneinsicht zu spät?

Sie darf ja von allem, was in der PA ist, Fotos machen?

Siehe dazu § 167 Abs. 1 SGB IX.

Also kann der AG von sich aus einfach entscheiden, dass es keins aus Grund X gibt?


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion