Angemessene Vorkehrung bei Auftreten einer Schwierigkeit? (AGG)
Es genügt aber, sofern er die Kündigung auf ein Gefühl oder subjektives Werturteil stützt, wenn er dem Gremium pauschal diese Einschätzung mitteilt. Nähere Begründungen braucht der Arbeitgeber nicht mitzuliefern.
Das ist so viel zu pauschal:
Das ist m.E. „Schnee von gestern“ (05.10.2021), da neueste Rspr des ArbG Köln vom 20.12.2023, 18 Ca 3954/23, natürlich noch nicht berücksichtigt ist. Vor allem aber ging es bei dem besprochenen Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 – 5 Sa 22/21, nicht um eine schwerbehinderte Beschäftigte, also nicht um Erörterung laut § 167 Abs. 1 SGB IX – daher überhaupt nicht vergleichbar laut ArbG Köln.
Fazit Sollte der Arbeitgeber den Personalrat angehört haben und nur Gefühle mitgeteilt haben, wäre diese Anhörung m.E. nicht ordnungsgemäß, wenn man der Rspr. des ArbG Köln folgt – wonach „diskriminierend“ ohne Prävention (EuGH, 10.02.2022, C-485/20) [HR Rail] Grundl. Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1 Abschn. D.4 (am Ende), und Nebe, RP Reha 1/2024 (Seite 20). Er hätte zumind. mitteilen müssen, dass sowie warum keine Prävention.
Gruß,
Cebulon