Prävention in der Wartezeit? (AGG)
Aber wenn Präventionsverfahren nicht gemacht wurde, dann ist die Kündigung unwirksam?
Ja nach Ansicht des ArbG Köln auch in der Wartezeit, wie ja schon oben geschrieben – aber natürlich nicht automatisch, sondern ggf nur bei fristgerechter Klage
Wenn – aus Sicht des Arbeitgebers – das Arbeitsverhältnis gefährdet ist, dann ist Prävention grds. durchzuführen gemäß § 167 Absatz 1 SGB IX: Denn dort steht ja „schaltet ein“ (d.h. rechtlich: muss) und gerade nicht „kann einschalten“ oder „soll einschalten“. Nachzulesen in jedem aktuellen Standardkommentar zum SGB IX. Dazu ist PR sowie Integrationsamt zur gemeinsamen Erörterung einzuschalten.
Gruß,
Cebulon