Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 27.04.2017, 13:28 (vor 2556 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Lunos,

hier nur zum Vergleich der Passus in Niedersachsen:

Die Richtlinien gelten für schwerbehinderte Menschen
(§ 2 Abs. 2 SGB IX), bei denen eine für die Durchführung des
BVG zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und
den Grad der Behinderung festgestellt hat und für gleichgestellte
behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), deren Gleichstellung
durch die Agentur für Arbeit erfolgte. Sie umfasst alle
schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten einer
Dienststelle sowie schwerbehinderte und gleichgestellte Personen,
die vorübergehend in einer Dienststelle tätig sind oder
die sich um eine Beschäftigung bewerben.
Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung einer
Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten
Menschen gestellt haben, wird empfohlen, ihre
Personalstelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung
über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als
schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen
zu behandeln.

Liebe Grüße

Hendrik


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