Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 29.04.2017, 16:38 (vor 2554 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

1.
Der vorläufige Rechtsschutz nach Antragstellung gem. § 90 Abs. 2a SGB IX bezieht sich ausschließlich auf den Kündigungsschutz - sonst nichts.

2.
Dein Begriff von "offensichtlicher" Schwerbehinderung ist zu weitgehend. Allein das Vorliegen einer chronischen Krankheitsdiagnose mit Einschränkungen im Berufsleben ist erst mal keine offensichtliche Schwerbehinderung. Es muß vielmehr auch für einen juristischen Laien relativ leicht erkennbar sein, daß eine Schwerbehinderung zwingend vorliegt.
Bei inneren Erkrankungen gehört zB nach der mir bekannten Literatur dazu, daß der Mindest-GdB laut den VersmedV für diese Erkrankung zwingend 50 betragen muß. Beginnt der Bewertungsrahmen für diese Erkrankung unterhalb von 50, liegt idR keine offensichtliche Schwerbehinderung vor, da die Schwere idR für einen Laien nicht feststellbar ist.
Ansonsten gelten für eine offensichtliche Schwerbehinderung nur klar erkennbare äußere Anzeichen wie zB Gliedmaßenverlust bzw. -Verkümmerung oder Notwendigkeit eines Rollstuhls.

3.
Zur Anwendbarkeit des § 82 (so denn "offensichtliche" Schwerbehinderung vorliegen sollte) hast du leider - soweit ich die Diskussion übersehe - die entscheidende Information nicht geliefert und die bisherigen Diskutanten haben ohne Kenntnis dieser Information fröhlich drauflosfabuliert.
Wer Eigentümer der Klinik ist oder aber welcher Tarifvertrag gilt, ist für § 82 SGB IX völlig unerheblich. Was als öffentlicher Arbeitgeber iSd SGB IX zu gelten hat, ist abschließend in § 71 Abs. 3 SGB IX geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__71.html
Wer nicht unter diese Definition fällt, ist kein öffentlicher Arbeitgeber und § 82 ist nicht anzuwenden.
Sollte also Deine Klinik eine GmbH, AG sein oder sonstwie eine privatrechtliche Rechtsform haben, ist sie ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse auf jeden fall kein öffentlicher Arbeitgeber iSd SGB IX und auch § 82 nicht anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang


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