Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 02.05.2017, 17:15 (vor 2552 Tagen) @ MatthiasNRW

Sofern eine Behinderung im Sinne des AGG vorliegt, kann eine Diskriminierung durch Nichteinladung und daraus resultierend ein Anspruch auf Schadenersatz vorliegen.

Ja, in der Theorie: Kein erfahrener Personaler wird aber regelmäßig irgendwelche konkrete individuelle Gründe angeben, warum ein Bewerber nicht eingeladen oder eingestellt wurde, sondern allenfalls formblattmäßig bzw. per Textbaustein eine sehr höfliche und natürlich betont allg. gehaltene universelle Absage verschicken mit besten Wünschen für die Zukunft, evtl. garniert mit weiteren nichtssagenden Floskeln.

Selbst behinderten Bewerbern mit der Zusicherung einer Gleichstellung wird regelmäßig keine Entschädigung (nicht "Schadensersatz") mehr zugesprochen. Die gegenteiligen Merkblätter der BA, dass zugesicherte Gleichstellungen den bewilligten Gleichstellungen gleichwertig seien, halte ich daher für groben Unfug bzw. reine amtliche Desinformation bzw. Irreführung. Die vormalige gegenteilige Übergangsrechtsprechung ist seit dem 18.08.2006 längst hinfällig, was sich aber wohl noch nicht in allen Amtsstuben der BA rumgesprochen hat.
BAG vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09

Gruß,
Cebulon


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