Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)
Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.VG
Hotte
Hallo,Deine Antwort bezieht sich auf die Liste der Wahlvorschläge, gemeint ist aber nach m.M. die Liste der Wahlberechtigten.
mfG
Meine An twort bezieht sich hierauf:
...(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.....
VG
Hotte
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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."