Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 13:44 (vor 2070 Tagen) @ Hotte

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte


Dann muss ich dich wohl an deinen ersten Eintrag (siehe unten) erinnern. Den Begriff "öffentlich" hast du selbst, wenn auch in Anführungszeichen, ins Spiel gebracht! Öffentlich bedeutet "frei oder ohne Voraussetzungen zugänglich"!
Und genau Das ist die Liste der Wahlberechtigten eben NICHT!

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte


Hey,
Vielleicht sollten wir mal die einzelne Begriffe klären:
PR/BR Büro ist für mich das Büro/Vorzimmer des Vorsitzenden, besetzt mit entsprechenden Mitarbeitern.
Diese Büro ist für mich absolut öffentlich und frei zugänglich während der üblichen Bürozeiten. Und wer dann die Liste einsehen will, dem wird sie dann vorgelegt.
VG
Hotte

Begriffe klären ist gut, sehr hilfreich ist hierzu Google! Im übrigen unterhalten wir uns nicht über die Öffentlichkeit eines Ortes bzw. des Büros, sondern über die Eigenschaft der Öffentlichkeit der Liste der Wahlberechtigten! Und sollten die von Dir genannten entsprechenden Mitarbeitern des BR/PR-Büros nicht "das berechtigte Interesse" haben, hast Du schon den ersten Verstoß gegen die gebotene Nicht-Öffentlichkeit. Resume: Also vergiss es!

Aber gut, sehe oder drehe deine falsche oder ungenaue Antwort hin, wie Du willst.
Meinerseits ist, nachdem mittlerweile auch andere Nutzer vollkommen meiner Meinung sind, diese Diskussion hiermit beendet.


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