Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

garda, Berlin, Thursday, 13.09.2018, 14:12 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Mietze_katz,

wenn jemand schreibt, dass " Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden" interprediere ich es so, dass der Datenschutz untergeordnet bzw. "keine Rolle" spielt.

Da liegt das Problem. Interpretation. Die Wahlordnung sagt doch in § 3:
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Einsicht bedeutet Öffentlichkeit! Hier steht nicht mal eine Einschränkung wer reinsehen kann. Erst im § 4 kommen die Berechtigten, die dann gegen eine falschen Liste einschreiten können. Siehe die Wahlbroschüre auf der Seite 49!

Dann erkläre mir bitte die von dir geschilderte "gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerliste".
Das wirst du wohl ohne kräfftig zurück zu rudern nicht schaffen!

Das ganze Problem ist doch, dass du das Wort Öffentlichkeit als grenzenlos ansiehst. Öffentlichkeit ist aber nicht gleichbedeutend mit: jeder darf alles ansehen. Es handelt sich doch hier um einen innerbetrieblichen Vorgang, also dürfen nur Betriebsangehörige die Liste einsehen, die aber tatsächlich alle, steht so auch in der Wahlbroschüre. Man nennt das betriebliche Öffentlichkeit. Soll ich solche Selbstverständlichkeiten auch alle aufführen? Und ja, es ist eine gesetzliche Pflicht, denn die Verordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung im Gesetz.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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