Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

SFliege, Thursday, 13.09.2018, 08:38 (vor 2070 Tagen) @ Peggy Ulrich

Nun, es ist ja die Aufgabe des Wahlvorstandes die Liste der Wahlberechtigten zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese an geeigneter Stelle ausgelegt und bei berechtigtem Interesse auch eingesehen werden kann und nicht die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung.
Der Wahlvorstand besteht aus drei Personen, die ja vielleicht an unterschiedlichen Stellen arbeiten und damit für Personen besser zugänglich sind als nur die Auslegung an einer Außenstelle, insofern können auch Kopien dieser Liste bei allen drei Mitgliedern des Wahlvorstandes ausgelegt werden.
Die zusätzlichen Kopien der Wählerliste hat der Wahlvorstand aber ebenfalls zu unterzeichnen und bei den Wahlunterlagen aufzuheben.
Ebenfalls müssen die Stellen, an denen die Wählerliste einzusehen ist, im Wahlausschreiben genannt werden.

Der Personalrat hat hier keine (besondere) Befugnis die Wählerliste besitzen zu dürfen.
Falls der Wahlvorstand die Wählerliste nicht bei sich selber "an geeigneter Stelle" auslegen kann, dann hat "der Wahlvorstand" mit dem Arbeitgeber zu regeln, wie von allen Beschäftigten mit berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme in diese Liste möglich ist und auch gewahrt ist, dass die Daten auch nicht von Unberechtigten (d.h. auch vom Personalrat - wobei aber einzelne Mitglieder des Personalrats durchaus persönlich ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Wählerliste wahrnehmen können) eingesehen werden können.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion