Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

garda, Berlin, Thursday, 13.09.2018, 08:02 (vor 2070 Tagen) @ mietze_katz

Kein öffentlicher Aushang der Liste - Einsicht bekommt nur wer ein berechtigtes Interesse hat. Kopieren oder abfotografieren ist nicht erlaubt.

Hallo Mietze_katz,

wo ist das geregelt? Na in der Wahlordnung und der dazugehörigen Rechtsprechung und zwar schon immer.

Das mit dem "berechtigten Interesse" ist doch kein wirkliches Problem, wie schon an anderer Stelle gesagt. Deswegen dürfen ja auch nur die notwendigen Daten angegeben werden.

Wie in einer Antwort bereits geschrieben, dass der Datenschutz keine Rolle spielt ist schlichtweg falsch!
In der Liste der Wahlberechtigten darf z.B. kein GdB und i.d.R. auch kein Geburtsdatum stehen.

Meinst du damit mich? Dann hast du mein Posting restlos falsch verstanden. Es hat sich einfach nur durch das "neue Datenschutzrecht" gar nichts geändert. Das war die Frage und die habe ich korrekt beantwortet. Mehr habe ich nicht gesagt. Die Vorschriften galten vorher schon so und jetzt auch. Der Wähler muss ggf. eindeutig identifizierbar sein, also bei Namensgleichheit muss es weitere Merkmale geben die das einfach erlauben. Wie soll sonst ein Kandidat wissen, wen er ansprechen darf für Stützunterschriften und wen nicht? Das Geburtsdatum oder gar der GdB ist da (meist) ungeeignet, eher dürften da Daten wie Raumnummer oder Abteilungszugehörigkeit praktikabel sein.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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