Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)
Meine An twort bezieht sich hierauf:
...(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.....
VG
Hotte
Vollkommen korrekt! Nur die Begrifflichkeit "auszulegen" bedeutet nicht öffentlicher Aushang!
siehe ZB spezial "Wahl der SchbV" auf Seite 49, dort der mittlere Absatz. Hier ist genau beschrieben, was bei der Auslegung (Auslegung bedeutet nicht Aushang!) gemeint ist.mfG
Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben
VG
Hotte
--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."