Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.09.2018, 08:59 (vor 2070 Tagen) @ garda

Wie in einer Antwort bereits geschrieben, dass der Datenschutz keine Rolle spielt ist schlichtweg falsch!
In der Liste der Wahlberechtigten darf z.B. kein GdB und i.d.R. auch kein Geburtsdatum stehen.


Meinst du damit mich? Dann hast du mein Posting restlos falsch verstanden. Es hat sich einfach nur durch das "neue Datenschutzrecht" gar nichts geändert. Das war die Frage und die habe ich korrekt beantwortet. Mehr habe ich nicht gesagt. Die Vorschriften galten vorher schon so und jetzt auch. Der Wähler muss ggf. eindeutig identifizierbar sein, also bei Namensgleichheit muss es weitere Merkmale geben die das einfach erlauben. Wie soll sonst ein Kandidat wissen, wen er ansprechen darf für Stützunterschriften und wen nicht? Das Geburtsdatum oder gar der GdB ist da (meist) ungeeignet, eher dürften da Daten wie Raumnummer oder Abteilungszugehörigkeit praktikabel sein.

Hallo Michael,

wenn jemand schreibt, dass " Die gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerlisten kann nicht durch den Datenschutz ausgehebelt werden" interprediere ich es so, dass der Datenschutz untergeordnet bzw. "keine Rolle" spielt.
Dann erkläre mir bitte die von dir geschilderte "gesetzliche Pflicht zur Öffentlichkeit der Wählerliste".
Das wirst du wohl ohne kräfftig zurück zu rudern nicht schaffen!

mfG


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