Geht die Auslage der Wählerliste mit der DSGVO konform?? (Wahlen)

Hotte, Stuttgart, Thursday, 13.09.2018, 12:57 (vor 2959 Tagen) @ mietze_katz

Hey,
von öffentlichen Aushang hat doch überhaupt niemand geschrieben

VG
Hotte


Dann muss ich dich wohl an deinen ersten Eintrag (siehe unten) erinnern. Den Begriff "öffentlich" hast du selbst, wenn auch in Anführungszeichen, ins Spiel gebracht! Öffentlich bedeutet "frei oder ohne Voraussetzungen zugänglich"!
Und genau Das ist die Liste der Wahlberechtigten eben NICHT!

Hallo,
die Wählerliste muss "öffentlich" ausgelegt sein, damit jeder Interessierte Einsicht nehmen kann, um z.b. Stützunterschriften sammeln zu können.. Sieh die mal§ 3(2) der Wahlordnung an.

VG
Hotte

Hey,
Vielleicht sollten wir mal die einzelne Begriffe klären:
PR/BR Büro ist für mich das Büro/Vorzimmer des Vorsitzenden, besetzt mit entsprechenden Mitarbeitern.
Diese Büro ist für mich absolut öffentlich und frei zugänglich während der üblichen Bürozeiten. Und wer dann die Liste einsehen will, dem wird sie dann vorgelegt.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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