BEM-Grundsätze übertragbar (Allgemeines)
Das ist und bleibt falsch.
Wenn Du meinst …
Und was Du angeblich nicht bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 herauslesen kannst …
Du packst das einfach falsch an
Denn so wird das wieder nichts
Nachdem Prof. Düwell in Nr. 4 der Rn. 41 auf diese Konstellation gerade nicht gesondert einging (BEM
abgelehnt und / oder SBV abgelehnt), lässt sich aus Nummer 4 seriös eben nichts ableiten für diese zwei BEM-Ausnahmefälle – jedenfalls nichts für ein SBV-Inforecht – geschweige denn für eine Infopflicht der Betriebe, Behörden oder Gerichte bei Ablehnungen.
Und deswegen ist es sachlich falsch, Urteile zu PR- oder BR-Rechten auf die SBV zu übertragen …
Auch da liegst Du komplett daneben
mit derartigen »flapsigen Sprüchen«
Wie bereits mehrfach geschrieben, handelt es sich da nicht um Urteile, sondern um Beschlüsse des BVerwG. Im Übrigen schreiben das LWL-InA und das LVR-InA in ihren BEM-Handlungsempfehlungen in Abschnitt 2.2.3 auf Seite 16 (am Ende): “Diese Grundsätze bezüglich der Informationsrechte der Interessenvertretung sind auch auf die SBV zu übertragen.“ ( 8. Auflage 2024 ). Ebenso zu Recht auch BIH, Seite 22, für Betriebsrat, Personalrat – und explizit auch für SBV wie folgt:
„… Die Interessenvertretungen haben jedoch keinen Anspruch auf die Übermittlung der Rückmeldung des Beschäftigten, wenn dieser Durchführung eines BEM nicht zustimmt oder zustimmt, aber Beteiligung der Interessenvertretung ablehnt.“
FAZIT: Ein Informationsanspruch ohne Zustimmung schwerbehinderter Beschäftigter nur auf Namensliste, danach weitere Infos sowie Beteiligung eben nur mit Zustimmung. Wenn SBV mehr wissen will, muss sie sbM_fragen. Die pauschale ifb-Gegenansicht ist also unvereinbar mit ständig. Rechtsprechung und daher klar_abzulehnen, wonach der Arbeitgeber (auch) die Interessenvertretungen über die Ablehnung der BEM-Betroffenen angebl. „informieren“ müsse. Denn dem steht nun mal das - Grundrecht - auf informationelle Selbstbestimmung entgegen, was IFB ja ausblendet sowie dabei Rechtspr. „systematisch“ ignoriert. Über diese Rspr. ließe sich zwar trefflich streiten, ist aber derzeit halt mal geltendes Recht. Das kann sich SBV dann aber an zwei Fingern abzählen: Variante 1 oder Variante 2 (siehe oben).
Und auf die übrigen Sprüche von Äpfel und Birnen, sowie auf das unvollständige Zitat erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Wie kann man da nur so „begriffsstutzig“ fabulieren, obwohl das alles längst seit_Jahren detailliert „ausgeurteilt“ ist, oder?
Gruß,
Cebulon