BEM verfassungskonform (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 24.08.2025, 19:57 (vor 78 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

wenn sich hier jemand "pauschal" was zusammenstrickt, dann bist Du das.
Denn Du versuchst ständig, Äpfel und Birnen zu vergleichen, indem Du Aufgaben und Rechte von PR und SBV gleichsetzt. Das ist und bleibt falsch.

In dem Urteil geht es allein um die Rechte und Aufgaben des PR und nur darauf, auf die Rechte und Aufgaben des PR - bezieht sich die verfassungsrechtliche Abwägung des Gerichtes.

Diese Abwägung fällt bei den Rechten und Aufgaben der SBV nun mal anders aus, weil der Gesetzgeber von vorneherein im Schwerbehindertenrecht (absolut verfassungskonform) von einer besonderen "Schutzbedürftigkeit" schwerbehinderter Beschäftigter ausgegangen ist.
Und deswegen ist es sachlich falsch, Urteile zu PR- oder BR-Rechten einfach so auf die SBV zu übertragen, sofern dies nicht durch entsprechenden Verweis im Gesetz vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt wurde - was allerdings

Daher überwiegt in den allermeisten Fällen der Informationsweitergabe an die SBV die "Schutzbedürftigkeit", auf der die Rechte und Aufgaben der SBV beruhen, z. B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Diese grundsätzliche Abwägung u.a. zugunsten der Rechte der SBV hat der Gesetzgeber z.B. bei der Novellierung BDSG 2017, in Kraft getreten am 25.05.2018 in § 26 Abs. 3 BDSG ausdrücklich bestätigt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html

Und was Du angeblich nicht bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 herauslesen kannst, die zugegebenermaßen ziemlich lang ist, frage ich mich auch.
Was ist denn bitte schön bei
"4. Der schwerbehinderte Beschäftigte Müller erklärt die Zustimmung zur Durchführung des BEM. Hier ist eine Angelegenheit der Gruppe berührt; ..." (zitiert nach der 6. - aktuellen - Auflage)
uneindeutig?
"berührt" ist berührt und begründet den Informationsanspruch, so steht es schließlich auch im Gesetz.

--
&Tschüß

Wolfgang


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