BEM-Grundsätze übertragbar (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 31.08.2025, 22:10 (vor 75 Tagen) @ Nobi69

Ich kann also den Arbeitgeber auffordern, mir monatlich mitzuteilen, welche sbM für ein BEM vorgesehen sind.

Phase 1
Eine SBV kann bspw. verlangen, dass ihr monatlich mitgeteilt wird, welche sbM diese gesetzlichen BEM-Voraussetzungen erfüllen (sechs Wochen AU binnen eines Jahres) gemäß § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Dieser Satz 1 ist sprachl. Monster mit >60 Wörtern, welches Gesetzgeber leider so durchgewunken hat. Darauf, welche sbM für ein BEM „vorgesehen“ sind, kommt es insoweit nicht an, sondern nur, ob ihnen dieses Eingliederungsmanagement anzubieten ist. Voraussetzung: Ein Beschäftigter ist innerhalb der vergangenen zwölf Monate ununterbrochen oder wiederholt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig
Beispiel: VGH Bayern, 15.03.2016 – 17 P 14.2689, unter Aufgabe seiner früheren irreführenden Rspr. (grundl. Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1)

Vergl. sinngemäß ganz aktuell auch VGH Bayern, 27.02.2025, 3 CE 24.2113, Rn. 12, mit Verweis auf BVerwG, 05.06.2014, 2 C 22.13, Rn. 45:
„Der Dienstherr muss zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die SBV, die Initiative ergreifen und die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und Arbeitsplatz erhalten werden kann.“

Dass sich der Arbeitgeber bis zu sechs Monaten Zeit lassen könne, wie z.B. in diesem Leitfaden 2016 unter Nr. 6 behauptet („spätestens jedoch halbjährlich“), ist demnach rechtlich nicht begründbar („zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht …“)

Weitergehende Informationen über Maßnahmen etc. allerdings nicht, die müsste ich gegebenenfalls erfragen, wenn der sbM die Hilfe und Unterstützung der SBV benötigt.

Doch, auch bei konkreten BEM-Maßnahmen i.S. des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss die SBV grundsätzlich beteiligt werden, wie schon hier geschrieben an Ende. Denn die Rechte der SBV gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX bleiben daneben selbstverständlich unberührt.

Lediglich die BEM-Antwort des sbM darf Arbeitgeber nicht weiterleiten, sofern der sbM dem BEM oder der Teilnahme der SBV am BEM nicht zustimmen sollte gemäß BEM-Broschüre der BIH, Seite 22 am Ende

Vgl. dazu auch FAQ in ZB info 2025 der BIH zum Inforecht der Interessenvertretungen beim BEM:
„Muss der Arbeitgeber die Interessenvertretungen informieren? Der Betriebs- oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung wachen darüber, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt. Daher müssen sie informiert werden, wenn ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate sechs Wochen arbeitsunfähig war. Diese Information – und nur diese – darf der Arbeitgeber auch ohne Einverständnis der betroffenen Person weitergeben. Außerdem steht es dem Betroffenen zu, eine Vertrauensperson zu den Gesprächen im Rahmen vom BEM hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Einladungsschreiben darauf hinzuweisen.“ Auch diese Einladung muss der SBV bei sbM stets zugeleitet werden lt. ständ. Rspr.

Gruß,
Cebulon


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