BEM-Verfahren suggestiv (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 31.08.2025, 15:30 (vor 72 Tagen) @ Nobi69

Intransparent: Besonders befremdlich, soweit hier offenbar noch nicht mal regelmäßig die vollständigen Namenslisten aller BEM-Betroffener an BR (bei sbM auch an SBV) auf Verlangen geschickt werden. Das können sie verlangen, notfalls gerichtl. durchsetzen gemäß Rspr. aller Instanzen: Denn dafür braucht es keine Zustimmung der BEM-Betroffenen gemäß der ständigen arbeitsgerichtlichen BAG-Rechtsprechung (BAG, 7.2.2012, 1 ABR 46/10, Orientierungssatz 3)

BAG: 3. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der Arbeitnehmer mit AU-Zeiten von mehr als sechs Wochen im Jahreszeitraum auch dann mitteilen, wenn diese der Weitergabe nicht zugestimmt haben.

Das BetrVG geht dem BDSG grundsätzlich vor. Datenschutz kann „nicht als Vorwand“ genutzt werden,_um gesetzliche Pflichten nicht erfüllen zu müssen. Darüber hat der Betriebsrat zu wachen. Verfassungsbeschwerde wurde von dem BVerfG, 25.03.2015, 1 BvR 1418/12, nicht angenommen (CuA_5/2017). Jahrzehnte nach BEM-Einführung sollte_sich das eigentlich überall rumgesprochen haben_bei Personalverantwortlichen zum BEM.

Zwar haben Datenschützer besonders in NRW und BY pauschal das genaue Gegenteil behauptet und so die Überwachung des BEM durch BR / PR bzw. SBV teils sehr sehr lange „ausgebremst“ (ausführlich / kritisch Düwell, LPK-SGB IX, § 167 Rn. 94 ff). Deren haltlose Gegenansicht hat jedoch die arbeitsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rspr. aller Instanzen zu Recht so nicht akzeptiert, wie schon oben geschrieben.

Gruß,
Cebulon


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