SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

SFliege, Wednesday, 21.08.2019, 14:27 (vor 1703 Tagen) @ DD

Die dem Arbeitgeber bekannten schwerbehinderten Mitarbeiter können dem Verzeichnis entnommen werden, dass der Arbeitgeber jährlich gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX bei der Erstellung der Arbeitgeberanzeige auch der SBV übermittelt.
Hier findet sich auch das Geburtsdatum, allerdings keine privaten Adressdaten der Mitarbeiter und das ist aus Datenschutzgründen auch gut so.

Ich habe aber mehr als sehr starke Zweifel, ob es zweckgemäß ist die (knappe) Zeit, die der Arbeitgeber die SBV für ihre Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslohnes freistellt, für die Versendung von Weihnachtskarten und Geburtstagskarten zu verwenden. (Die Materialkosten mal nicht berücksichtigt.)
Der Gesetzgeber hat die SBV für die Erfüllung ihrer Aufgabe mit sehr vielen Privilegien ausgestattet, aber die Tätigkeiten der SBV müssen sich aus dem SGB IX ableiten lassen.


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