SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 09:43 (vor 1706 Tagen) @ DD

Hallo DD,

zu deinen Fragen:
"Gruppe 2: Wenn diese Gruppe der MA dem AG nicht bekannt sind, wie erhalten dieser MA den dann Ihren Zusatzurlaub?
Außerdem sieht der BR & AG die entsprechenden MA in der jährlichen Meldung an das Arbeitsamt ?"

Es ist die persönliche Entscheidung des behinderten Menschen, seine Behinderteneigenschaft zu offenbaren. Der schwerbehinderte Mensch ist nicht verpflichtet Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Nachdem die Schwerbehinderung / Gleichstellung nicht bekannt ist, kann auch keine Erfassung im Sinne der Meldung für die Ausgleichsabgabe erfolgen. Das Verzeichnis führt der Arbeitgeber und diesem ist die Behinderteneigenschaft nicht bekannt.
Der Arbeitgeber hat theoretisch den Nachteil, dass er ggf. Ausgleichsabgabe zu leisten hat, falls die Mindestbeschäftigungsquote nicht bereits erfüllt ist.

"Gruppe 3: Diese Gruppe von MA erhält somit auch keinen Zusatzurlaub!? Die einigste Möglichkeiten diese MA über eine Versammlung zu informieren, wäre dann ja das „schwarze Brett“.
Sollte unsere Mitarbeiter den produktiven Bereich verlassen ( z.B.: für Versammlungen ), müssen diese sicher elektronisch Abmelden und sich in eine Teilnehmerliste eintragen. Dies ist für die nachträgliche Gutschrift der Arbeitszeit notwendig.
Also wäre die Gruppe 3 der MA ja eigentlich nicht wirklich „anonym“ ???"

Das mit dem Nachteilsausgleich / Zusatzurlaub -> siehe oben
Informationsaushang kann auch in der Kantine, am Eingang/Drehkreuz, Eingangstüren, .... ggf. "wild" erfolgen. Die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten müssen von der SB-Versammlung Kenntnis erhalten. Ist vergleichbar mit dem Wahlaushang bei der SBV-Wahl. Es ist dann die persönliche Entscheidung des behinderten Beschäftigten sein Teilnahmerecht auszuüben und damit seine Behinderteneigenschaft gegenüber den anwesenden Personen in der nicht öffentliche Versammlung zu offenbaren. Dafür muss er aber Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung haben.

Hinsichtlich einer Handhabung einer elektronischen Abmeldung und der nachträglichen Gutschrift der Arbeitszeit habe ich rechtliche Bedenken. Denn hier kann Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchgeführt werden und die Teilnehmer an der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinflusst werden, was letztendlich die Arbeit der SBV erschwert.
Wie wird dies bei Betriebsversammlungen gehandhabt? Denn die SB-Versammlung ist mit dieser vergleichbar und es gelten analog die Regelungen wie für eine Betriebsversammlung.

--
Gruß
Wolfgang


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