SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 22.08.2019, 10:51 (vor 1703 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

so ganz richtig ist "Die Versammlung musst Du auch jährlich machen." aus rechtlicher Sicht nicht.
Denn der Gesetzestext von § 178 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen."

Die SBV hat also "das Recht" mindestens eine Versammlung durchzuführen. Es können auch mehr sein. Im Gegenzug bedeutet es aber auch, das nicht zwingend (muss) eine Versammlung durchzuführen ist.

Aus Sicht einer guten Öffentlichsarbeits der SBV und der Verpflichtung gegenüber den Wählern sollte die Möglichkeit mindestens einmal pro Jahr genutzt werden. Denn wie soll der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 166 Abs. 4 SGB IX nachkommen können, wenn die SBV nicht mindestens eine SB-Versammlung durchführt?
Ist doch von Interesse, welche Anstrengungen der Arbeitgeber unternimmt, um die Eingliederung von behinderten Menschen zu fördern! Zumal der Arbeitgeber hier auf die Probleme hingewiesen werden kann.
Hier kann durch das Fordern der Erfüllung der Berichtspflicht eine Förderung erreicht werden.:-)

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Gruß
Wolfgang


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