SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

DD, Wednesday, 28.08.2019, 08:49 (vor 1706 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen WoBi,

Danke für den Hinweis.
Kurz dazu eine Frage:

Gruppe 1: Ist mir bewusst...ist mir bekannt.

Gruppe 2: Wenn diese Gruppe der MA dem AG nicht bekannt sind, wie erhalten dieser MA den dann Ihren Zusatzurlaub? Außerdem sieht der BR & AG die entsprechenden MA in der jährlichen Meldung an das Arbeitsamt ?

Gruppe 3: Diese Gruppe von MA erhält somit auch keinen Zusatzurlaub!?
Die einigste Möglichkeiten diese MA über eine Versammlung zu informieren, wäre dann ja das „schwarze Brett“.
Sollte unsere Mitarbeiter den produktiven Bereich verlassen ( z.B.: für Versammlungen ), müssen diese sicher elektronisch Abmelden und sich in eine Teilnehmerliste eintragen.
Dies ist für die nachträgliche Gutschrift der Arbeitszeit notwendig.
Also wäre die Gruppe 3 der MA ja eigentlich nicht wirklich „anonym“ ???

LG

Hallo DD,

nur ein kleiner Hinweis zur Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Es gibt drei Gruppen von (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb / Dienststelle:
1. Gruppe sind die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit auch der SBV durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden müssen.
2. Gruppe sind (schwer-)behinderte Kolleginnen und Kollegen, die der SBV bekannt sind und nicht dem Arbeitgeber. Dieses Wissen hat die SBV gegenüber dem Arbeitgeber besonders zu schützen. Also nicht die Eigenschaft z.B. durch Anfragen preisgeben. Dies gilt auch für den Ausgang eines Gleichstellungsverfahren, selbst wenn der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit bezüglich einer Stellungnahme angeschrieben worden ist.
3. Gruppe sind (schwer-)behinderte Personen, die weder dem Arbeitgeber noch der SBV bekannt sind. Für diese Gruppe ist deshalb z.B. die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung allgemein zugänglich auszuhängen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion