SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 00:07 (vor 1706 Tagen) @ DD

Hallo DD,

nur ein kleiner Hinweis zur Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Es gibt drei Gruppen von (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb / Dienststelle:
1. Gruppe sind die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit auch der SBV durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden müssen.
2. Gruppe sind (schwer-)behinderte Kolleginnen und Kollegen, die der SBV bekannt sind und nicht dem Arbeitgeber. Dieses Wissen hat die SBV gegenüber dem Arbeitgeber besonders zu schützen. Also nicht die Eigenschaft z.B. durch Anfragen preisgeben. Dies gilt auch für den Ausgang eines Gleichstellungsverfahren, selbst wenn der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit bezüglich einer Stellungnahme angeschrieben worden ist.
3. Gruppe sind (schwer-)behinderte Personen, die weder dem Arbeitgeber noch der SBV bekannt sind. Für diese Gruppe ist deshalb z.B. die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung allgemein zugänglich auszuhängen.

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Gruß
Wolfgang


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