SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

DerLeipziger, Leipzig, Friday, 13.11.2020, 15:09 (vor 1262 Tagen) @ DD

Urteil: Arbeitgeber muss der SBV Privatanschriften zur Verfügung stellen
19. März 2020, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das Arbeitsgericht Bonn beschäftigte sich 2015 mit der Frage, ob die SBV gegenüber dem Arbeitgeber beanspruchen kann, die Privatadressen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu erhalten, um diese zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen einzuladen. Der Arbeitgeber bestand darauf, diese Daten nicht an Dritte herausgeben zu dürfen und bot stattdessen an, die Einladungen für die SBV zu verschicken.
Das Gericht entschied, dass die Datenübermittlung nicht gegen das Datenschutzgesetz verstoße und die SBV kein Dritter im Sinne des (2015 relevanten) § 33 Abs. 4 BDSG sei.
Weiterhin könne eine Einladung nur über die Privatadressen erfolgen, da nicht alleschwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten derzeit im Unternehmen tätig seien (Elternzeit, Krankheit) bzw. Mitarbeiter auch in anderen Firmen eingesetzt würden und es darüber hinaus kein für alle zugängliches schwarzes Brett gebe.
Es stünde außerdem nicht zur Diskussion, dass die SBV wie auch der Betriebsrat ihre Aufgaben selbständig durchführen können müssen, insoweit könnte sich die SBV zwar der Personalabteilung zur Versendung der Einladungen bedienen, dürfe aber
nicht dazu verpflichtet werden.
Anmerkung: Auch nach in Kraft treten der DSGVO ist diese Argumentation richtungsweisend und die Unabhängigkeit der SBV in ihren Handlungsmöglichkeiten in keiner Weise eingeschränkt worden.


Somit keine weitere Diskussion notwendig


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