Doppelter Rechtsbruch (Stellvertreter/in)

Cebulon, Thursday, 15.07.2021, 21:24 (vor 1009 Tagen) @ Bodo_S

Die Vertrauensperson der S. verweigert mir seither jede Information, die ich im Vertretungsfall benötigen würde … Es passt auch in das Gesamtbild, dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen.

So wie ich das hier verstehe, hat diese VP bisher nie ihrer 1. Stellvertretung eine Verhinderung gemeldet, da nichts davon gepostet, oder? Dieser Punkt erscheint mir wichtig, weil dann ja ggf. doppelter Rechtsbruch, wenn die Stellvertretung z.B. nicht zu MAVO-Sitzungen unaufgefordert geladen wird bei Verhinderung dieser VP und auch die VP nicht ihre Verhinderung an die Stellvertretung unaufgefordert mitteilt. Wenn diese MAV sich weigert, dann ist das Vorsatz, also vorsätzliche grobe Amtspflichtverletzung. Dass der Stellvertretung auch die gesetzliche Verhinderungsvertretung zufällt, kann im „Handout“ 2018 zur Wahl bei diag-mav-freiburg nachgelesen werden („wenigstens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt“). Das gilt auch dann, sofern die Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen sollte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 MAVO neue Fassung bis 31.03.2022.

um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Ich bin auch heute noch auf den Kenntnisstand von 2018!

Das erscheint mir in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant, sondern vielmehr, dass hier wohl gemeinschaftlich „abgestimmte“ Rechtsbrüche ausgeheckt werden bzw. vorsätzlich behindert wird.

Nachfrage: Sind VP und 1. Stellvertreter jeweils schwerbehindert?
Steht denn im Kommentar zum § 52 MAVO was zur Stellvertretung, nachdem diese im Text dieses § 52 MAVO komplett „ausgeblendet“ wurde?

Gruß,
Cebulon


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