Pflichtverletzung und Schweigepflicht (Stellvertreter/in)

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 15.07.2021, 15:50 (vor 1006 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
die Vertrauensperson hat das Recht aber auch die Pflicht, in Ihrer Dienststelle mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten Beschäftigten abzuhalten (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Den thematischen Schwerpunkt bildet sodann der Tätigkeitsbericht als Schwerbehindertenvertretung.

Diese von mir leicht veränderte gesetzliche Formulierung klingt zunächst einfach, zieht jedoch zahlreiche Fragen nach sich: Darf ich als SBV einmal im Jahr zu dieser Versammlung einladen („Die SBV hat das Recht")? Oder muss ich dazu einladen („mindestens einmal")? Wer darf an der Versammlung teilnehmen? Und was kommt auf die Tagesordnung?
Recht oder Pflicht?
Zahlreiche Juristen gehen davon aus, dass die SBV nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, mindestens einmal jährlich eine Schwerbehindertenversammlung durchzuführen. Denn die Versammlung ist im Gesetz in einer Vorschrift mit dem Titel „Aufgaben der SBV" geregelt. Führt die SBV wiederholt keine Versammlung durch, wäre das ein Grund für eine Amtsenthebung. Diese Rechtsmeinung ist allerdings nicht unumstritten.

Hier ist auch zu beachten, dass dieser Anspruch auf Durchführung und Teilnahme an einer Versammlung nicht nur der stellv. Vertrauensperson zusteht, sondern allen Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeitern.

Viele Grüße
Bodo


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion