MAVO-Verweisung auf staatliches Recht im SGB IX (Stellvertreter/in)

Cebulon, Wednesday, 07.07.2021, 23:20 (vor 1022 Tagen) @ Bodo_S

Diese Geschichte spielt in einem katholischen Krankenhaus (Caritas).

Bemerkenswert hier der Gesetzesverweis in § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO Paderborn, wonach das staatliche SGB IX gilt, wenn und soweit dieses „persönliche Rechte und Pflichten“ enthält, welche über die einzelnen MAVO-Regelungen der §§ 15 bis 20 hinausgehen. Die persönlichen Rechte und Pflichten (einschließlich Stellvertretung) sind großteils in § 179 SGB IX festgelegt, aber z.B. auch in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Vertretung. Zu dieser (weitgehenden) kirchenrechtlichen Verweisung, die insoweit im Ergebnis wohl umfassend aufs staatliche SGB IX-Recht verweist, soweit weitergehende Befugnisse nach staatlichem Recht, würde ich evt. mal einen MAVO-Kommentar zu § 52 lesen?

§ 52 Abs. 5 MAVO Paderborn
(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Gruß,
Cebulon


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