Vertragsverlängerung/Neuausschreibung (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 13.05.2019, 10:19 (vor 1782 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Hansmann, moin moin Monica,

es ist eigentlich ganz einfach:

Man muss erstmal nur die richtigen § reiten .... mal einen Sattel holen geh ..... und den Arbeitgeber daran erinnern, dass er durch das SGB IX ein paar geringfügige Pflichten gegenüber Schwerbehinderten hat.

Nach § 164 des SGB IX hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Dieses geschieht vor einer Ausschreibung und hieran ist die SBV zu beteiligen. Lass mich mal raten, ob dies bei Dir geschehen ist. Vgl. Düwell 5. Auflage Nomoskommentar SGB IX Randnummer 140 zu § 164. Hier wird deutlich, dass es bei der Prüfung auch um den internen Arbeitsmarkt d.h. auch bereits Beschäftigte Schwerbehinderte geht. Ab Randnummer 103 ist die Organisation des Stellenbesetzungsverfahrens detailliert beschrieben, zu dem die SBV nach § 178,1 und 2 hinzugezogen werden muss.

1. Es gibt einen freien Arbeitsplatz (Randnummer 109)
2. Der Arbeitgeber prüft, ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann (div. Randnummern, 107,108,109, Wichtig Randnummer 111: "Demnach hat er bereits vor Ausschreibung und Personalauswahl zu prüfen, ob im Betreib oder in der Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind." " Sobald sich der Arbeitgeber entschieden hat, eine Stelle neu zu besetzen, treffen ihn die Pflichten des Abs.1".
Und dies unter Beteiligung der SBV, die ihn dann darauf hätte hinweisen können, dass hier ein Kollege demnächst arbeitssuchend wird......

Randnummer 113: "nichts anders gilt, wenn der Arbeitgeber eine freie Stelle nicht durch Einstellung eines neuen Arbeitnehmers, sondern durch die Versetzung bereits auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigter Arbeitnehmer intern besetzt."
Das Gesetz bezieht sich nur insbesondere auf bei der Agentur für Arbeit gemeldete Schwerbehinderte, bezieht aber auch interne schwerbehinderte Beschäftigte mit ein. Im weiteren führt Düwell aus, dass es weder für Leiharbeit, oder Drittmittel eine Ausnahme geben kann. und in Randnummer 119 ff steht auch, dass der Arbeitgeber diese Prüfung mit den Beschäftigtenvertretungen durchzuführen hat. Die SBV hat ein Mitwirkungsrecht nach Randnummer 120.

Daran siehst Du, dass der Arbeitgeber Dich schon viel früher hätte beteiligen und anhören müssen. Selbiges gilt auch bei der Festlegung des Anforderungsprofils usw. (Randnummer 127 ff).

Daher sollte der Beschäftigte sich auf jeden Fall bewerben und Dich von der Bewerbung in Kenntnis setzen. Sollte der Arbeitgeber Dich daraufhin nicht informieren, dann setz das Verfahren aus.
Im Zweifel erinnere den Arbeitgeber hier mal an seine Fürsorgepflicht aus dem oben genannten §.

Liebe Grüße

Hendrik


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