Vertragsverlängerung/Neuausschreibung (Allgemeines)

Monica99, Tuesday, 21.05.2019, 13:14 (vor 1803 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik, Wolfgang,

ich habe nie gegen den § 164 und dessen Wichtigkeit geschrieben. Ich habe nur stets darauf hingewiesen, dass auch der § 164 nicht hier als Mittel zur Entfristung gegen den Willen des AG herangezogen werden kann. Denn aus dem § 164 ergibt sich KEINE Rechtsgrund auf Entfristung.

Ja, ein befristeter AN kann sich auf einen anderen freien AP bewerben in der HOFFNUNG, dass ein AG ggf. sich für diesen entscheidet. Doch der AG möchte dieses Wohl nicht >> Dieser Zeitvertrag läuft nun zum 30.06.2019 aus und soll nicht verlängert werden.<< Sie kann sich also bewerben, ist hier ja so auch erfolgt >> Darauf hat sich die Kollegin am 24.04.19 (Eingang Bewerbung) beworben <<

Soweit der Sachverhalt!!!

Nun kommt aber die entscheidenden Frage von Hansmann !!!

>> Meine Frage ist nun, ob sich aus diesem Vorgang ein Rechtsanspruch auf diese ausgeschriebene Stelle für meine Kollegin ergibt. Sie ist ja zur Zeit noch im Unternehmen beschäftigt und als Schwerbehinderte bevorzugt bei einer Stellenvergabe bei gleicher Eignung zu behandeln.

Was ist zu tun? Welche Möglichkeiten gibt es? Bin für alle Tipps dankbar. <<

Daher sollte man hier gerade bei nicht so erfahrenen SBV auch diese Fragestellung beantworten. Nicht ein anderes auch für die SBV wichtiges Thema, hier den § 164, aufmachen.

Denn wenn nun eine SBV hier zum AG geht und sagt "Du hast den § 164 nicht/nicht vollständig/rechtzeitig beachtet, nun musst Du entfristen, schüttelt der AG nur den Kopf und denk, diese SBV kennt sich ja selbst nicht im Gesetz aus.

Sie kann hier dann auch nicht hilfreich auf das AGG verweisen, denn der AG hat zwar den § 164 ggf. nicht/nicht vollständig beachtet, was wir alle nicht wirklich wissen, doch die Koll. hatte Kenntnis von der möglichen zu besetzenden Stelle und hat sich beworben. Somit kann hier keine Anspruch aus dem AGG gelten gemacht werden. Auch eine Klage oder OWI Verfahren gegen den AG bringt hier nichts, ggf. hat der AG zwar die Rechte der SBV nicht so beachtet wie das Gesetz es will, doch ein belegbarer Schaden für Schwerbehinderte daraus konnte wohl bisher nicht belegt werden. Somit kommt wenn überhaupt ein "Fingerzeig gegen den AG" heraus.

Wir alle wissen ja was solche Verfahren wenn sie überhaupt angenommen werden bringen.

Ich habe EINMAL ein OWI-Verfahren positiv für die SBV, und negativ für den AG durchgebracht, ich weiß also was hier gefordert wird. Hendrik und Wolfgang habt ihr es auch schon positiv einmal umgesetzt?

Meine Erfahrung ist, daher stets mit dem AG reden und wissen wann man welche §§§ nutzen kann und wann nicht. Denn nur so kann man beim AG punkten.

--
mfg Monica


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