Verhältnis Stellie/Vertrauensperson (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 28.09.2018, 15:03 (vor 2059 Tagen) @ sirharlekin

Moin Moin,

weitergehende Vereinbarungen können z.B. sein, das es zwar keine 100 Schwerbehinderten gibt, aber diese wie z.B. bei der Post weit verstreut in einzelnen Ämtern liegen, sodass mehr Freistellungen aufgrund der Wegezeiten anfallen, für mich ist dieser Begriff weit dehnbar. Bezieht man sich auf diesen § und sind sich Arbeitgeber und Vertrauensperson einig, sehe ich auch einigermassene Rechtssicherheit.
Wenn z.B. die Vertrauensperson blind ist und diese Hilfestellungen im Tagesgeschäft benötigt, wäre auch eine weitere Freistellung möglich, da dies wegen der bseonderen Schweigepflicht der SBV und vielen beratungsgesprächen nicht über eine fachfremde Kraft abgedeckt werden kann usw. Dasselbe gilt, wenn eine Vertrauensperson im Rollstuhl sitzt und nicht alle Bereiche des Betriebs (Altbau oder aber andere Gründe) bearrierefrei sind. Dann gilt auch ohne Abwesenheit derselben, dass z.B. bei Begehungen ein/e Stellvertretung herangezogen werden muss. Je nachdem, wie oft dieses anfällt, kann hier auch eioe Teilfreistellung sinnvoll sein.

Liebe Grüße

Hendrik

Wer eine Lösung will, findet einen Weg, wer keine will, sucht Hinderungsgründe.

Liebe Grüße

Hendrik


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