Verhältnis Stellie/Vertrauensperson (Allgemeines)

Monica99, Tuesday, 23.10.2018, 14:34 (vor 2034 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

dass Erlasse nur für die Betriebe gelten, für die sie erlassen sind, ist denke ich, jeder/m hier klar. Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen, wenn man selber Ansprüche geltend machen möchte.

Nein, wenn man nicht erwähnt, dass es sich um einen Erlass eines Landes handelt! Auch oder gerade neue SBV können dieses dann ggf auch noch nicht wissen.

Zum zweiten, dass bei der Heranziehung nach § 178,2 SGB IX die Reihenfolge gilt, ist vom Gesetzgeber nicht so beschrieben. Die Stellvertreter werden zu bestimmten Aufgaben - die sinnvollerweise mit ihren Interessen, Neigungen etc. zusammenhängen - von der Vertrauensperson herangezogen und nehmen diese wahr. Wenn in großen Betrieben die/der zweite Stellvertreter/in eine Aufgabe auf diese Weise übertragen bekommt, führt sie/er diese durch, unabhängig davon, ob an dem konkreten Termin der zu der Aufgabe z.B. Begleitung des Projektes XY gehört, die Vertrauensperson und/oder die/der erste Stellie Zeit hätten.

JA! Aber dann geht dieses auch nur wenn es die im Gesetz für die Heranziehung notwendige Anzahl der Schwerbehinderten gibt.

Wenn ein Betrieb/ eine Verwaltung/Behörde also 150 Schwerbehinderte hat, kann die SBV den 1. Stelli zu bestimmten Aufgaben heranziehen und nicht den 3 oder ggf 4. Klar muss sich dann die VP mit dem Stelli absprechen.

Dieses wird vom Gesetzgeber mit dem Satz " Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." auch gedeckt. Mit bestimmte Aufgaben ist klar, dass diese unabhängig von den Terminen der anderen übernommen werden.
Diese Ansicht wird auch vom ehemaligen Bundessozialrichter Prof. Dr. Düwell im Nomoskommentag zum SGB IX, 5. Auflage § 177 Randnummer 8 (ganz am Ende) geteilt:

Wurde so auch nie bestritten!

Eine Geschäftsverteilung beinhaltet, dass die festen Aufgaben von den herangezogenen Stellies unabhängig von der Reihenfolge der Vertretung wahrgenommen werden. Die Vertrauensperson behält das Heft in der Hand, weil sie auch die Heranziehung einschränken bzw. beenden kann. Sie kann nur aus dem Kreis, der zur Heranziehung berechtigt, auswählen. Z.B. macht es im Krankenhaus bei Projekten in der Pflege Sinn, dass eine Pflegekraft, die als Stellie in der SBV ist, dieses begleitet.

Nein die Heranziehung der Stelli richtet sich 1. nach der Anzahl der Schwerbehinderten und dann nach der Wahl der Reihung aufgrund. des Wahlergebnisses.

--
mfg Monica


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