Verhältnis Stellie/Vertrauensperson (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 08.10.2018, 13:52 (vor 2056 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

seid 01.01.2017 ist der § 95 SGB IX nicht mehr in der bisherigen Form existent, da durch die Einschiebung des Teilhaberechts als 2. Teil des SGB IX das Schwerbehindertenrecht nach hinten in den 3. Teil gerutscht ist. Der alte § 95 wurde zum § 178 SGB IX.

Hier steht aber nicht nur wenigstens, sondern auch in der Regel wenigstens. In der Regel ist eine juristische Formulierung, die Ausnahmen zulässt.
So ist auch die Vertrauensperson bei in der Regel wenigstens 100 Schwerbehinderten nach § 179 SGB IX freizustellen. Dieses wird z.B. im Landesdienst NRW durch den Erlass dahingehend positiv verändert, dass bei auseinanderliegenden Dienststellen auch bei weniger Schwerbehinderten eine Freistellung möglich ist.

Da in beiden § die identische juristische Formulierung gewählt ist, gehe ich davon aus, dass man auch bei weniger Schwerbehinderten und Gründen wie weit auseinanderliegenden Dienststellen eine Heranziehung beantragen kann.

Es gibt auch nach Düwell Nomos Kommentar, 5. Auflage Randnummer 39 zum § 179 SGB IX, für die Vertrauensperson die Möglichkeit, die volle oder Teilfreistellung mit den Stellies zu teilen.

Ich weiß nicht, wie viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte es bei der Fragestellerin gibt, sehe aber bei auseinanderliegenden Dienststellen analog zur Randziffer 40 des oben genannten Kommentars, in dem Wegezeiten für Freistellung zur Anrechnung vorgeschlagen werden und dem oben genannten Erlass, dass man statt dieser eine Freistellung in identischer Höhe für die vor Ort sitzenden Kollegen beantragt.

Nebenbei, die Frage in wieweit mein Vorschlag rechtswidrig ist und erst recht die Wahlordnung umfasst, wurde bislang nicht beantwortet.

Liebe Grüße

Hendrik


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