Verhältnis Stellie/Vertrauensperson (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 23.10.2018, 13:40 (vor 2041 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

dass Erlasse nur für die Betriebe gelten, für die sie erlassen sind, ist denke ich, jeder/m hier klar. Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen, wenn man selber Ansprüche geltend machen möchte.

Zum zweiten, dass bei der Heranziehung nach § 178,2 SGB IX die Reihenfolge gilt, ist vom Gesetzgeber nicht so beschrieben. Die Stellvertreter werden zu bestimmten Aufgaben - die sinnvollerweise mit ihren Interessen, Neigungen etc. zusammenhängen - von der Vertrauensperson herangezogen und nehmen diese wahr. Wenn in großen Betrieben die/der zweite Stellvertreter/in eine Aufgabe auf diese Weise übertragen bekommt, führt sie/er diese durch, unabhängig davon, ob an dem konkreten Termin der zu der Aufgabe z.B. Begleitung des Projektes XY gehört, die Vertrauensperson und/oder die/der erste Stellie Zeit hätten.
Dieses wird vom Gesetzgeber mit dem Satz " Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." auch gedeckt. Mit bestimmte Aufgaben ist klar, dass diese unabhängig von den Terminen der anderen übernommen werden.
Diese Ansicht wird auch vom ehemaligen Bundessozialrichter Prof. Dr. Düwell im Nomoskommentag zum SGB IX, 5. Auflage § 177 Randnummer 8 (ganz am Ende) geteilt:

" Diese Abweichung vom Grundsatz der Ein-Personen-Vertretung liegt vor, wenn .... 2. die Vertrauensperson bei mehr als 100 zu vertretenden schwerbehinderten Beschäftigten zu ihrer Entlastung nach Maßgabe des §178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Mitglied und, soweit mehr als 200 schwerbehinderte Beschäftigte zu vertreten sind, weitere stellvertretende Mitglieder heranzieht und nach interner Abstimmung eine derartige Geschäftsverteilung vornimmt."

Eine Geschäftsverteilung beinhaltet, dass die festen Aufgaben von den herangezogenen Stellies unabhängig von der Reihenfolge der Vertretung wahrgenommen werden. Die Vertrauensperson behält das Heft in der Hand, weil sie auch die Heranziehung einschränken bzw. beenden kann. Sie kann nur aus dem Kreis, der zur Heranziehung berechtigt, auswählen. Z.B. macht es im Krankenhaus bei Projekten in der Pflege Sinn, dass eine Pflegekraft, die als Stellie in der SBV ist, dieses begleitet.

Daher gilt bei der Heranziehung die feste Aufgabe, die man übernimmt und die damit verbundenen Termine unabhängig davon, ob bei den konkreten Terminen auch weiter oben stehende Stellies und/oder die Vertrauensperson selber den Termin wahrnehmen könnte. Damit durchbricht sie das Wahlergebnis, es liegt aber in der Hand der Vertrauensperson, ob und in welchem Umfang sie die Heranziehung ausschöpfen will.

Liebe Grüße

Hendrik


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