Verhältnis Stellie/Vertrauensperson (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 30.09.2018, 18:40 (vor 2063 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

und genau dieses sehe ich anders.
Gesetze regeln Mindestanprüche. So ist im Bundesurlaub auch nur der Mindesturlaub geregelt, gegen den nach unten hin nicht abgewichen werden kann.

Genau so kann man als weitergehende Regelung aus meiner Sicht die Heranziehung von einer oder mehreren örtlichen Stellies auch unter 100 Schwerbehinderten bei auseinanderliegenden Dienststellen regeln. Dies hat nur Vorteile: es entstehen weniger Wegezeiten und damit eine schnellere Abarbeitung von Problemen. Dieses kostet den Arbeitgeber weniger Arbeitszeit, den Kollegen/innen wird schneller geholfen. Wichtig wäre dass, um das SGB IX zu beachten klar ist, dass jede/r Schwerbehinderte sich zunächst direkt oder mindestens parallel an die Vertrauensperson wendet. Zudem müssen die Stellies sich möglichst vor, in Akutfällen spätestens unverzüglich danach, mit der Vertrauensperson austauschen. Diese sollte zudem mit dem Arbeitgeber und den Stellies besprechen, welche Problemfelder diese direkt abarbeiten können, also auf welche Fälle sich die Heranziehung beschränkt, wie es im Gesetz ja auch vorgesehen ist. Nebenbei ist bei der Heranziehung auch die Abstimmung untereinander als Möglichkeit erwähnt, sodass wenn z.B. der 2. Stellie in einer anderen Au0enstelle als der 1. tätig ist, dieser auch für die oben zu definierenden Fälle an diesem Ort herangezogen werden kann.

Komplexe Fragestellungen sollten immer der Vertrauensperson vorbehalten sein.

Liebe Grüße

Hendrik


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