Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Friday, 05.05.2017, 13:07 (vor 2548 Tagen) @ Monica99

Die 3 Wahlberechtigten, die hier eine Wahl anregen möchten, haben kein Recht zur Nennung der Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/ Gleichgestellten, also Wahlberechtigten.

Hallo Monica, die Ansicht, dass drei schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Wahlinitiatoren wegen Datenschutz kein Recht hätten, die Namen der Wahlberechtigten zu erfahren, halte ich wahlrechtlich für nicht stichhaltig. Näheres siehe obige Begründung sowie Düwell, LPK-SGB IX zu § 94 Rn. 74.

Dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um bloße unverbindliche "Anregung" etwa beim BR oder InA handelt, die Wahlen anzustoßen, sondern um echte unmittelbare Initiierung gemäß § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder um direkte sowie eigenständige Einleitung durch drei Wahlberechtigte gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO anstelle von BR und InA.

Gruß,
Cebulon


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