Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Friday, 07.07.2017, 06:15 (vor 2487 Tagen) @ J.61

Am 22.8.17 gibt es eine Wahlversammlung zur SBV, geht doch.

Nein geht nicht. Bei den förmlichen Wahlen gibt's keine Wahlversammlung, wie ja bereits früher schon erwähnt. Steht auch so in den Wahlformularen.

Was mir jetzt zum Verständnis noch fehlt: weder im SGB noch im BetrVG wird der Begriff "Betrieb" definiert.

Nein, ist klar definiert, wenn auch an etwas versteckter Stelle: Der § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweist auch für die SBV-Wahlen auf die Betriebsbegriffe im BetrVG. TIPP: Einfach mal die Wahlbroschüre, Seite 10/11, der BIH lesen zu den wahlrechtlichen Betriebsbegriffen für die SBV-Wahl. Der wahlrechtliche Betriebsbegriff nach BetrVG ist ein reiner Rechtsbegriff, und darf nicht mit dem umgangssprachlichen Betriebsbegriff verwechselt werden, da teils völlig abweichend und nicht identisch.

Wer entscheidet, ob es sich bei irgendeiner Un­teror­ga­ni­sa­ti­on eines Unternehmens um einen Betrieb handelt oder nicht?

Im Zweifel die Arbeitsgerichte, etwa bei der Anfechtung von BR-Wahlen, wenn geltend gemacht wird, dass der Betriebsbegriff verkannt worden ist. TIPP: Einfach mal die Wahlbroschüre, Seite 69, lesen zur Verkennung des Betriebsbegriffs bei Wahlen mit Rechtsprechung.

Mal angenommen, ich wollte in einer Unterorganisation eine Betriebsratswahl organisieren und das Un­ter­neh­men sagt, es sei kein Betrieb, obwohl dort 50 Mitarbeiter beschäftigt sind ...

Das ist hier ein SBV-Forum. Für Fragen zur BR-Wahl gibt's eigene BR-Fachforen sowie die Gewerkschaften. Jedenfalls haben Unternehmen (Arbeitgeber) gesondert für jeden Betrieb ein Namensverzeichnis sbM zu führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX). Dieses komplette Verzeichnis für den Betrieb muss der Arbeitgeber auch dem Betriebsrat unaufgefordert jährlich zukommen lassen bis spätestens 31. März.

Gruß,
Cebulon


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