Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Saturday, 16.09.2017, 07:30 (vor 2416 Tagen) @ J.61

Ersatzmitglieder verpennt. Aber die 3 Wahlmänner halten zusammen, das wird schon klappen.

Das ist nicht der Punkt! Denn das heißt dann faktisch "Urlaubssperre" für alle Mitglieder des Wahlvorstands und keiner darf erkranken, da sonst manövrierunfähig, weil kein Ersatz für den Notfall! Also warm anziehen ;-)

Wir sind 10 Wahlberechtigte im Unternehmen (GmbH), davon 5 in einem Betrieb (jeder hat Prokuristen), die anderen sind über 2 weitere Betriebe verteilt.

Sehe das weiter völlig anders: In der Annahme, dass das gesamte Unternehmen mit allen 250 Beschäftigten in diese BR-Wahl einbezogen war und genau ein BR und nicht mehrere gewählt wurden, gibt es be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch auch nur einen und nicht mehrere Betriebe im Unternehmen. Dies deshalb, weil die Wahl nicht angefochten und damit diese Struktur abgenickt wurde, also voll wirksam ist für laufende Amtsperiode bis Mai 2018. Vertretungsbezirk dieses BR ist folglich das komplette Unternehmen, oder?

Das Unternehmen bestünde daher be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch nur aus einem fiktiven Betrieb, so dass der Betriebsrat für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Und das gilt dann natürlich ebenso für anstehende SBV-Wahl! Das hat u.a. schon albarracin so geschrieben, so wie ich ihn verstanden habe. Soweit Du in diesem Punkt noch welche Zweifel haben solltest, solltest Du bitte diese evtl. sofort mit Integrationsamt klären, und dann hier darüber berichten. Wer ist denn eigentlich damals auf die "glorreiche" Idee gekommen, hier einen unternehmenseinheitlichen "örtlichen" Betriebsrat für einen womöglich in Wirklichkeit gar nicht existierenden unternehmensweiten Betrieb zu bilden mit mehreren Prokuristen? Die Geschäftsführung oder Gewerkschaft oder wer? Wem soll diese "Fiktion" nützen?

Können wir es uns einfach machen und uns an die Struktur des BR anlehnen, d.h. wir wählen "nur" eine SBV für das Unternehmen und nicht pro Betrieb?

Nicht nur können, sondern müssen: Deine Formulierung "pro Betrieb" führt in die Irre, weil es wahlrechtlich hier nur einen gibt. Siehe zum Beispiel oben und unten und zur Erinnerung nochmals hier mit BAG-Klarstellung!

Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt.

Wozu? Integrationsamt dürfte schreiben, dass es nichts zum Zusammenfassen gibt, weil Unternehmen be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­ch nur einen Betrieb hat: Das ginge logisch nur, wenn es mindestens zwei Betriebe gäbe.

NB: Unter anderm die gezielten Fragen vom 8.7.2017 betreffend Namensverzeichnis(sen) sind immer noch offen? Das sollte sich über BR oder InA rasch klären lassen und würde schnellen Durchblick verschaffen ;-)

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion