Erstwahl eines SBV (Wahlen)

J.61, Friday, 15.09.2017, 15:29 (vor 2416 Tagen) @ WoBi

Unter §94 im SGB IX ist die fragliche Zuordnung ausgeführt (am Ende eingefügt).
Die erste Antwort des Arbeitgebers zur Ablehnung der Wahl relativiert sich dadurch, die Zuordnung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Ich bin jetzt Vorsitzender des Wahlvorstands, die Liste der Wahlberechtigten wurde mir noch nicht übergeben. Wir haben vermutlich ca. 10 Wahlberechtigte, davon 5 (knapp drin ist auch drin) in einem Betrieb und die anderen in anderen Betrieben.

Diese ca. 10 Wahlberechtigten sind an 9 unterschiedlichen Standorten, in teils über 50km Entfernung ! (Mindestentfernung zwischen den Standorten 5km, im Radius 30km sind die obigen 5 Wahlberechtigten in verschiedenen Betriebsstätten).

Meine Frage: wie kann ich die Angaben des Arbeitgebers prüfen, wenn mir die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird?
Im schlimmsten Fall wären wirklich nur 5 Kollegen wahlberechtigt!


SGB IX § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.
Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.


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