Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Sunday, 17.09.2017, 21:10 (vor 2414 Tagen) @ J.61

Namensverzeichnis ist immer noch offen. Am Dienstag habe ich einen Termin deswegen mit dem SGB § 98 Beauftragten, wenn es dann nicht vorliegt, gibt es ein Einschreiben mit Frist.

Hat denn Betriebsrat jetzt wenigstens nach über 5 ½ Monaten die komplette Anzeige für 2016 einschließlich (aller) Namensverzeichnis(se) für 2016 angefordert und erhalten vom AG laut § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, oder hält ihn die Geschäftsführung mit den Verzeichnissen noch immer hin? Zu der Rechtslage vergleiche in Rot: "Zur Erinnerung - § 80 (2) SGB IX" auf diesem Portal.

Im Herbst 2018 wird in einem Betrieb mit 5 Wahlberechtigten eine weitere SBV gewählt.

Das kannst Du m.E. vergessen: Lass Dir das mal von Deinem Integrationsamt erklären, warum das so nicht geht, wenn Ihr 2017 eine SBV wählt, deren Wahl- und Vertretungsbezirk sich auf das Gesamtunternehmen erstreckt. Da würden sich ja diese zwei SBV-Bezirke überlappen, und das geht gar nicht.

Wenn der Kollege Anfang Okt. seinen Urlaub nicht machen dürfte, schmeißt er den Wahlvorstand hin!

Dann sollte der Wahlvorstand penibel darauf achten, die Wahl so zu legen, dass es keine Überschneidungen mit dem Urlaub gibt. Denn es gibt bestimmte Zeitpunkte, an denen es unerlässlich ist, dass der komplette Wahl­vor­stand präsent ist (z.B. Erörterung: AG/BR; Aus­schrei­bung: Beschlüsse/Aushänge; Vorschläge: Prüfung/Be­schlüsse; Bekanntmachung: Bewerber/Aushänge; Auszählung: Beschlüsse/Aushänge).

In jedem Fall sollte dieser SBV-Wahl­vor­stand sodann unbedingt eine generelle Briefwahl anordnen: Denn das vereinfacht SBV-Wahl ungemein. Es gibt einen super "Wahlkalender digital" mit rechtssicherer, elektronischer sowie vollautomatischer Berechnung sämtlicher Fristen und Termine für förmliche SBV-Wahlen. Da kannst Du dann verschiedene Wahltermine eingeben und jeweils schauen, ob es mit dem Urlaub passt. Kalender unter
integrationsaemter.de/wahl

Werde ich so tun - Problem: die Betriebe liegen im Zuständigkeitsbereich 2er verschiedener Landesämter - aber das kriege ich hin.

Ich würde mich einfach an das Integrationsamt wenden, wo nach Deinem Eindruck der versiertere Beamte im Wahlrecht sitzt - oder beide zwecks "Zweitmeinung" ;-)

Die Rechtsabteilung des Mutterkonzerns verlangt eine Kopie des Schreibens. Das Betriebsratsmitglied "muss" das Schreiben an die Rechtsabteilung aushändigen und tut es auch (das hat er schriftlich bestätigt).

Hat dieser Schwerbehinderte zuvor der Weiterleitung einer Ablichtung des als vertraulich gekennzeichneten Schreibens an den "Konzern" zugestimmt? Wenn nein, dann ist das womöglich als Vergehen ein Fall für den Staatsanwalt, unter Umständen kommt natürlich auch Amtsenthebung dieses pflichtvergessenen BR-Mitglieds in Frage, da wohl eine grobe, of­fen­sicht­liche und mas­sive Amtspflichtverletzung. Das ist ein Thema jeder BR-Grundschulung, also Vorsatz :-(

Kann mich mit Weiterleitung von an den BR gerichteten vertraulichen Schreiben nicht "solidarisieren". Das halte ich grundsätzlich für unverantwortlich, skandalös bzw. strafbar. Vergleichbar Bruch des Beichtgeheimnisses sowie der Verschwiegenheit von Ärzten und Anwälten, also ein Fall des Strafrechts bzw. des schweren "Par­tei­enverrats" zum Nachteil eines Schwerbehinderten. M.E. sind solche Rechtsbrecher grundsätzlich für ein Mandat als Betriebsrat "charakterlich" ungeeignet ...

Die Situation im Gesamtkonzern

Gehört denn die GmbH mit 250 Beschäftigten zu einem Konzern? Gibt es in diesem Konzern einen Konzern-BR bzw. eine Konzern-SBV nach § 97 SGB IX?

Gruß,
Cebulon


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