SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 15:49 (vor 1929 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotto, Ingo u.a.,

schaut euch doch einfach einmal die zitierte IFB Webseite an.
Aufgaben: Stellvertretung und Heranziehung
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); so z.B. bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, etc. oder bei Verhinderund aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb / in der Dienststelle oder - so hat es das Bundesteilhabegesetz (BTHG) klargestellt - auch bei Verhinderung durch Befangenheit bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit der Vertrauensperson.

Nochmals ganz klar, die gesamte SBV als VP und Stelli sind für die Wahlperiode in Gänze grwählt. Damit kann auch die VP diese nicht für Tage "außer Betrieb/stilllegen" nehmen oder Stelli suspendieren.

Die VP kann nur für sivh selbst sprechen und wie hier erklären ICH/VP bin nicht im Betrieb/ erreichbar. Das weitere dann regelt das Gesetz. Siehe oben.

Ist das selbe wie bei BR/PR. Auch hier können die Voritzenden nicht diese Gremien schließen.

Hallo Monica,
du solltest den Bericht bis zum Ende lesen:
Dort heisste es nämlich auch:
...Ob eine solche subjektive Unzumutbarkeit gegeben ist, lässt sich in der Praxis häufig nicht eindeutig sagen. Bei einer arbeitsunfähig erkrankten Vertrauensperson wird im Zweifel grundsätzlich vermutet, dass sie zugleich auch unfähig ist, ihr Amt auszuüben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will....

Weiterhin möchte ich dich hier zitieren:
....Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Monica99, Donnerstag, 23. August 2018, 14:07 (vor 116 Tagen) @ SFliege

Hallo,

immer langsam. Denn Urlaub und auch Krankheit bedeutet NICHT zwingend, dass die Vertrauensperson im Mandat und deren Wahrnehmung verhindert ist.

Ob sie wegen Urlaub/Krankheit im Mandat verhindert ist entscheidet NUR die SBV. Sie entscheidet auch ob die im Gesetz gegebene Möglichkeit ab > 100 Schwerbehinderten der Stellvertreter herangezogen/eingebunden wird. Denn im Gesetz steht ganz bewusst "KANN", also nicht MUSS.......
Dein Vergleich mit dem BR ist aber ziemlich schräg. Den entscheidenen Unterschied solltest du eigentlich kennen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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